Ursprünglich war in Artikel 54ter des königlichen Erlasses Nr. 78, eingefügt durch das Gesetz vom
19. Dezember 1990, eine Übergangsregelung vorgesehen, die es den Personen, die nicht die Befähigungsbed
ingungen erfüllten, jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste der technischen Handlungen des Heilhilfsberufs, zu dem sie gehören, diese Handlungen während mindestens drei Jahren verrichtet hatten, ermöglichte, di
eselben Tätigkeiten weiter auszuüben ...[+++].