7. erinnert daran, dass die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Luftverkehrssektor nicht die einzige verfügbare Option zur Gewährleistung und zum Schutz der Fluggastrechte sind; ist der Auffassung, dass die Gemeinsc
haft die Rechte der Fluggäste nach Maßgabe von Artikel 153 EGV stärken muss, und zwar durch die Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Rechtsvorschriften bei den wesentlichen Interessen von Fluggästen (beispielsweise Haftung der Fluggesellschaften) und freiwilligen Vereinbarungen, auf die sich Flughäfen und Fluggesellschaften verständigen (z.
B. Verbesserung der Serviceleistungen) ...[+++], jedoch unter Berücksichtigung der marktbeherrschenden Stellung, die normalerweise die Fluggesellschaften einnehmen; weist darauf hin, dass die Rechtsvorschriften Rechtshilfemöglichkeiten gewährleisten, wenn die Rechte der Fluggäste nicht gewahrt werden;