Es ist in diesem Fall nicht notwendig
, das Interesse der zweiten, dritten und vierten
klagenden Parteien zu prüfen, da das Interesse der ersten klagenden
Partei weder angefochten wird, noch anfechtbar ist, umso mehr, als sie ebenfalls
Partei in der Rechtssache ist, in der
der Staatsrat durch seinen Entscheid Nr. 228. 690 vom 7. Oktober 2014 dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage zu Artikel 4.8.21 des Flä
...[+++]mischen Raumordnungskodex gestellt hat.