Deshalb ist es sachgerecht, in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, da
ss ein angemessenes Schutzniveau für seine Kleinanleger oder Kleinanleger, die beantragt haben, als professionelle Kunden behandelt zu werden, über die Einrichtung einer Zweigniederlassung durch eine Drittlandfirma erreicht werden kann, einen gemeinsamen Mindestregelungsrahmen auf Unionsebene hinsichtlich der für solche Zweigniederlassungen geltenden Anforderungen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes einzuführen, dass
Drittlandfirmen im Vergleich zu Firmen der Union ...[+++] nicht bevorzugt behandelt werden sollten.