Wird festgestellt oder besteht der Verdacht, daß in d
er Gemeinschaft ein Schadorganismus auftritt, der dort eingeschleppt oder verbreitet worden ist, so können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 23 und 24 einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für den Pflanzenschutz zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um diesen
Schadorganismus zu bekämpfen, damit er ausgerottet oder, falls dies nicht möglich ist, seine Au
...[+++]sbreitung eingedämmt wird.