In der Erwägung, dass die " Société wallonne des Aéroports" (Wallonische Flughafengesellschaft)
an die durch diese Sachverständigen vorgenommene Schätzung gebunden ist, wobei einer dieser Sachverständigen vom Antragsteller und der andere von der " Société wallonne des Aéroports" , und, falls die ersten beiden Sachverständigen sich nicht über den Betrag der Entschädigung einigen können, ein dritter Sachverständiger bestellt wird; dass die " Société wallonne
des Aéroports" in allen Fällen die Kosten für die Begutachtung bis zu einem
...[+++]im Voraus bestimmt Betrag übernimmt;