1° einen neuen Betrieb oder die Änderung eines bereits bestehenden Betr
iebs, der mit einem Risiko eines schweren Unfalls im Sinne des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung verbunden ist, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine angemessene Entfernung insbesondere von den zur Verstädterung bestimmten Gebieten im Sektorenplan, den Örtlichkeiten mit Publikumsverkehr oder von
einem domanialen Naturschutzgebiet,
einem zugelassenen Naturschutzgebiet,
einem unterirdischen Hohlraum von wissenschaftlichem Interesse,
einem ...[+++] biologisch wertvollen Feuchtgebiet oder einem Schutzgebiet oder einem Natura 2000-Gebiet im Sinne des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur zu erhalten;