Unter Berücksichtigung dessen, dass die
vor dem vorlegenden Richter beklagte Partei erklärt, in der Sache vor dem vorlegen
den Richter auf die Anwendung des in Rede stehenden Artikels 70 Absatz 2 des Erbschaftssteuergesetzbuches verzichten zu wollen, gibt es Anlass dazu, die Rechtssache an den vorlegenden Richter zurückzuverweisen, damit
er im Lichte dieses neuen Sachverhalts urteilen kann, ob die Vorabents
cheidungsf ...[+++]rage noch einer Antwort bedarf.