Wie aus den Vorarbeiten zu der fraglichen Bestimmung hervo
rgeht, bezweckt die Regel der Anrechnung des Zuschlags auf den Steuerfreibetrag für Kinder zu Lasten auf den
Ehepartner mit dem höchsten Einkommen, die Auswirkung des Vorteils zugunsten des Ehepaars insgesamt zu maximieren, die Wahl der Form des Zusammenlebens des Ehepaars zu neutralisieren, von diesem Vorteil die Steuerpflichtigen auszuschließen, die Berufseinkünfte beziehen, die unter Progressionsvorbehalt befreit sind, und zu vermeiden, dass gewisse Steuerpflichtige zwei Mal
...[+++] in den Vorteil der Ermäßigung für Kinder zu Lasten gelangen.