Eine Auktionsplattform, die Zwei-Tage-Spot oder Fünf-Tage-F
utures versteigert, wird erst bestellt, nachdem der Mitgliedstaat, in dem der sich bewerbende geregelte Markt und sein Betreiber n
iedergelassen sind, rechtzeitig und in jedem Fall vor Öffnung des ersten Zeitfensters für Gebote dafür gesorgt hat, dass seine zuständigen Behörden in der Lage sind, den Markt und seinen Betreiber in Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen, mit denen Titel IV der Richtlinie 20
04/39/EG angemessen umgesetzt ...[+++] wird, zuzulassen und zu beaufsichtigen.