Das Ziel, diese europäische Richtlinie umzusetzen
oder die belgischen Rechtsvorschriften mit den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen, kann an sich keinen Behandlungsunterschied zwischen Ausländern, die Nicht-EU-Staatsangehörige sind, rechtfertigen, je nachdem, ob sie einerseits ihr Aufenthaltsrecht im Rahmen einer Familien
zusammenführung mit einem belgischen Ehepartner oder einem Ehepartner, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, erlangt haben, oder andererseits mit einem Ehepartne
...[+++]r, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt.