alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 27 sowie 29 aufgelisteten Formen von Lebensversicherungsunternehmen
in allen Fällen die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001; 29. soweit der betreffende Mitgliedstaat vorsieht, dass d
ie Rechtsform einer Genossenschaft die Geschäfte eines Lebensversicherungsunternehmens ausüben kann, alternativ zu den unter den Nummern 1 bis 28 aufgelisteten Formen von Lebensversicherungsunternehmen in allen Fällen die Rechtsform der Euro
...[+++]päischen Genossenschaft (SCE) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003.‚