Der Hof, der befugt ist, unm
ittelbar anhand des durch die Artikel 10 und 11 der Verfassung
gewährleisteten Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung zu prüfen, darf jedoch auf die Frage eingehen, ob im vorliegenden Falle eine Diskrimini
erung bezüglich des Rechtes auf ein faires Verfahren, so wie es durch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet wird, besteht, da die klagende Partei vor dem vorlegenden Richter bemängelt, dass sie kein Rech
...[+++]t auf ein kontradiktorisches Verfahren hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung im Falle des Einspruchs oder der Berufung habe.