Aus diesen Gründen: Der Geri
chtshof erkennt für Recht: - Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, dahin ausgelegt, dass er dem entgegensteht, dass einer juristischen Person, die zur Vertretung eines kolle
ktiven Interesses - etwa der Schutz der Umwelt oder bestimmter Bestandteile davon - gegründet wurde und im Rechtsverkehr auftritt, eine moralische Entschädigung wegen Beeinträchtigung des kollektiven Interesses, zu dessen Zweck sie gegründet wurde, gewährt wird, welche über die symbolisch
...[+++]e Entschädigung von einem Euro hinausgeht.