Die Berichterstatterin stellt fest, dass
der Standpunkt des Rates zum Sozialschutz der Ehepartner von selbständigen Erwerbstätigen Unterschiede verglichen mit dem Standpunkt des EP in der ersten Lesung aufweist, denn, auch wenn nach Ansicht des Rates die Mitgliedstaaten gehalten sein sollten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Sozialschutz im
Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht zu organisieren, dessen Gestaltung den Mitgliedstaaten obliegt, die entscheiden können, ob er auf einer obligatorischen oder freiwillig
...[+++]en Grundlage erfolgt und ob dieser Schutz nicht nur auf Antrag der Ehepartner und der Lebenspartner gewährt werden muss.