(18) Um eine Vielzahl von besonderen Regelungen, die sic
h nur auf bestimmte Sektoren beziehen, zu vermeiden, soll die gegenwärtig geltende Sonderregelung, die sich aus Artikel 3 der Richtlinie 93/38/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates ergibt, für Auftraggeber, die ein geographisch abgegrenztes Gebiet nutzen, um dort nach Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen zu suchen oder diese Stoffe zu fördern, durch einen allgemeinen Mechanismus ersetzt werden, der es ermöglicht, unmittelb
...[+++]ar dem Wettbewerb ausgesetzte Sektoren von der Richtlinie auszunehmen.