In diesem Fall leitet die Behörde, falls ihr bekannt ist, da
ss die betreffenden Informationen bei einer anderen Behörde vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, d
en Antrag möglichst rasch an diese andere Behörde weiter und setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis oder informiert ihn darüber, bei welcher Behörde er diese Informationen ihres Erachtens nach beantragen kann; wenn die Behörde, der die Anfrage übermittelt wird, der Anwendung des vorliegenden Titels unterliegt, wird davon ausgegangen, dass sie in dessen Anwen
...[+++]dung mit der Sache befasst ist, sofort wenn sie die ihr übermittelte Anfrage erhält.