AY. in der Erwägung, dass die Befugnisse der Europäischen A
ufsichtsbehörden im Rahmen der zuletzt vereinbarten
Rechtsvorschriften dahingehend ausgedehnt wurden, dass die Behörden nunmehr bei mutmaßlichen Verstößen gegen das EU-Recht oder bei mutmaßlicher Nichtanwendung des EU-Rechts eine Untersuchung einleiten können, in deren Rahmen sie die zuständigen Behörden dazu verpflichten können, der zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörde alle für notwendig erachteten Informationen, einschließlich Angaben über die Anwendung der Rechtsvorschriften gemäß dem EU-Recht, bereitzustellen
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