(c) das Versäumnis, Fänge
von Arten, die der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, an Bord des Fischereifahrzeugs zu bringen und zu behalten und anzulanden, es sei denn, das Anbordbringen und Mitführen sowie die Anlandung würden - in Fischereien oder Fischereizonen, in denen entsprechende Verpflichtungen bestehen oder Regelungen gelten - gegen
Verpflichtungen im Rahmen der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen oder in diesen Vorschriften vorgesehenen Ausnahmeregelungen
...[+++]unterliegen ".