Werden erstattungsfähige Ei
nlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger
keinen Anspruch im Rahmen der Richtlinie 94/19/EG gegenüber dem Einlagensicherungssystem in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Artikel 7 der Richtlinie 94/19/EG festgel
...[+++]egten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder es übersteigt.