die Pflichten der Behörden für
die operationellen Programme in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Pr
üfung des Vorhabens werden von den Behörden erfüllt, die für das operationelle Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird, zuständig sind, oder sie treffen Vereinbarungen mit den Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, sofern in diesem Mitgliedstaat die Pflichten in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Pr
üfung des Vorhabens erfüllt ...[+++] werden.