Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz sollte in einer Bestimmung festgelegt werden, dass in den F
ällen, in denen ein Element eines Kooperationsprogramms, das nicht Gegenstand des Kommissionsbesch
lusses ist, von dem teilnehmenden Mitgliedstaat bzw. den teilnehmenden Mitgliedstaaten geändert wird, die betreffende Verwal
tungsbehörde dieses Mitgliedstaates die Kommission innerhalb eines Monats nach Erlass des Beschlusses vo
...[+++]n der Änderung in Kenntnis setzen muss.