Die Entscheidung des Gerichtshofs besagt - zusammengefaßt -, daß der Inhaber einer Marke ihre Verwendung bei Waren verbieten kann, die in der Gemeinschaft ohne seine Zustimmung verkauft werden
, sofern es sich um Parallelimporte (d.h. Einfuhren unter Umgehung des offiziellen Vertriebsnetzes eines Herstellers; in der Regel werden solche Einfuhren zu niedrigeren Pr
eisen verkauft) aus Ländern außerhalb des EWR handelt; dies gilt auch dann, wenn die eingeführten Waren mit Zustimmung des Inhabers der Rechte außerhalb des EWR in Verkehr ge
...[+++]bracht werden.