Die klagenden Parteien und die intervenierende Partei bemängeln im Wesentlichen, dass der Dekretgeber die angefochtene Bestimmu
ng angenommen habe, ohne irgendeine vorherige Konzertierung mit der Französischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaftskommission und der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, während sie der Auffassung seien, dass die besondere Lage der Kinderbetreuung im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt, die durch einen erheblichen Mangel an Plätzen und durch die Vielfalt der für
diese Angelegenheit zuständigen Behörden ...[+++] gekennzeichnet sei, eine Konzertierung zwischen diesen verschiedenen
Behörden erfordert habe.