10 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Ge
richt festgestellt, dass die erste Klageschrift gegen ein wesentliches Formerforder
nis verstoßen habe, dessen Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit der Klage führe, nämlich die Pflicht, eine Klageschrift vorzulegen, die die Unterschrift eines Anwalts trage, der berechtigt sei, vor einem Gericht e
ines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR‑Abkommens aufzutreten, und dass ein
...[+++] solcher Formfehler nicht nach Ablauf der Klagefrist behoben werden könne.