Sofern das nationale Recht die Veröffentlic
hung einer Sanktion oder anderen Maßnahme vorsieht, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt wurde, sollten diese Information sowie das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden. Würde aber die Bekanntmachung der Sanktion oder
anderen Maßnahme den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, sollte die zuständige Behörde entscheiden können, die Sanktionen oder
anderen Maßnahmen nicht öffentlich bekannt zu mache
...[+++]n oder sie auf anonymer Basis öffentlich bekannt zu machen.