Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer 5: 1° trifft
die bescheinigende Stelle die angemessenen Maßnahmen, um den Betreiber von der Erzeugung, der Verarbeitung, der Aufbereit
ung, der Verpackung oder der Vermarktung der Erzeugnisse von differenzierter Qualität, die von dem Ausschluss betroffen sind, auszuschließen; 2° informiert die bescheinigende Stelle die Bet
reiber, die mit dem säumigen Betreiber in Verbindung stehen, über den Besc
...[+++]hluss.