Obwohl der Familienfrieden und die Rechtssicherheit der Familienverbindung rechtmäßige Ziele sind, die der Gesetzgeber berücksichtigen konnte, um zu verhindern, dass die Vaterschaftsermittlung unbegrenzt ausgeübt werden kann, hat die absolute Beschaffenheit der Bedingung, sich in einem der in Artikel 320 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fälle zu befinden, zur Folge, dass der Gesetzgeber außerha
lb dieser Fälle der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung den Vorrang gegenüber der biologischen Wirklichkeit gewährt hat, ohne dem Richter die Befugnis zu überlassen, erwiesene Fakten und
...[+++]die Interessen aller betroffenen Parteien zu berücksichtigen.