6. unterstreicht den vom Europäischen Geric
htshof formulierten Standpunkt, dass das Internet lediglich ein Kanal zum Anbieten von Glücksspielen mit verfeinerten Technologien ist, der genutzt werden kann, um Verbraucher zu schützen und die öffentliche Ordnung au
frecht zu erhalten, obgleich dies nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten berührt, über ihr Vorgehen im Zusammenhang mit der Regulierung von Online-Glücksspielen selbst zu entscheiden, und ihnen die Möglichkeit belässt, bestimmte den Verbrauchern angebotene Dienstleistungen zu be
...[+++]schränken oder zu verbieten;