« Ist der Behandlungsunterschied zwischen dem im Gesetz vom 30. Juni 1971 vorgesehenen System der administrativen Verfolgungen und demjenigen der Strafverfolgungen wegen der Verstösse, auf die sich dieses Gesetz bezieht,
dadurch, dass er im ersteren Fall dazu führt, dass die administrative Geldstrafe nur dem Arbeitgeber auferlegt werden kann, ohne Rücksicht darauf, ob dieser der Urheber des Tatbestands ist oder nicht, und ungeachtet dessen, ob er eine natürliche oder eine juristische Person ist, und im letzteren
Fall, dass die Strafsanktion nicht nur dem Arbeitgeber als natürlicher Person, sonder
...[+++]n auch dessen Beauftragten oder Handlungsbevollmächtigten auferlegt werden kann, vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung?