Die Gemeinschaft billigt rückhaltlos die Resolution Nr. 2, die von
der Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen angenommen wurde und in der es heisst, daß zur Gewährleistung einer gesunden Entwicklung der Liniendienst
e die Tätigkeit der nicht der Konferenz angehörenden
Linienreedereien unbehindert sein sollte, solange sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf handelspoliti
...[+++]schem Gebiet beachten.