Wenn ein Markteintritt oder eine Marktausweitung in der Vergangenheit gescheitert waren (nachgewiesen z. B. durch Erkenntnisse über das bisherige Verhalten) und wenn sein sehr geringes Volumen und eine erheblich beschränkte geograf
ische Ausdehnung im Vergleich zum NGA-Netz eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht darauf hinweisen, dass objektive wirtschaftliche Bedingungen ein Größenwachstum alternativer Betreiber nicht begünstigen, können die NRB größenabhängige Anpassungen bei den nachgelagerten Kosten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht vornehmen, damit eine realistische Aussicht auf wirtschaftliche Replizierbarkeit geg
...[+++]eben ist.