In diesem Zusammenhang ist es gerechtfertigt, dass er in die
sem Fall selbst den Namen festlegt, den das Kind tragen wird, sodass dieser Nam
e ab der Geburt des Kindes bestimmt wird. Wenn dem Richter die Befugnis erteilt würde, nach erfolgter Beurteilung des Interesses des Kindes dessen Namen zuzuerkennen, oder wenn es ihm erlaubt würde, die gesetzliche Zuerkennung des Namens des Kindes aufgrund des Interesses dieses Kindes zu ändern, so stünde dies im Widerspruch zu der Zielsetzung, den Namen d
es Kindes ab dessen ...[+++]Geburt auf einfache, schnelle und einheitliche Weise festzulegen.