Der Verweisungsrichter ist der Meinung, dass die Provinzverwaltung, wenn sie eine Ent
lohnungsregel nicht richtig anwendet, sich einen Fehler im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches zuschulden kommen lässt, und stellt die Frage, ob es mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar sei, dass die durch einen Provinzbeamten gegen die Provinz eingereichte Klage auf Rückerstattung des ihm
zustehenden Lohnes nach fünf Jahren verjährt, während dieselbe Klage, eingereicht gegen einen privaten Arbeitgeber, nach dreissig Jahren verj
...[+++]ährt.