In diesem Fall leitet die Behörde, falls ihr bekannt ist, da
ss die betreffenden Informationen bei einer anderen Behörde vorhanden sind oder für diese bereitgehalten
werden, den Antrag möglichst rasch an diese andere Behörde weiter und setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis oder informiert ihn darüber, bei welcher Behörde er diese Informationen ihres Erachtens nach beantragen kann; wenn die Behörde, der die Anfrage übermittelt wird, der Anwendung des vorliegenden Titels unterliegt, wird davon ausgegangen, dass sie in dessen Anwen
...[+++]dung mit der Sache befasst ist, sofort wenn sie die ihr übermittelte Anfrage erhält.