In Gebieten, in denen ein privater Investor bereits ein NGA-Netz aufgebaut hat oder möglicherweise in den n
ächsten drei Jahren aufbauen wird (siehe auch Randnummer (68)), und kein privater Investor in den nächsten drei Jahren den Aufbau eines zweite
n NGA-Netzes plant, muss die Kommission eine detailliertere Analyse durchführen, um zu überprüfen, ob staa
tliche Maßnahmen in diesen Gebieten als mit den Beihilferegeln vereinbar betrach
...[+++]tet werden können.