Jeder Mitgliedstaat erstellt — gemäß Artikel 3 entweder entsprechend der Anzahl von Tagen der Nettoeinfuhren oder der Anzahl von Tagen des
Inlandsverbrauchs — monatlich endgültige Statistiken über den Stand der am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats tatsächlich gehaltenen Vorratsmengen un
d übermittelt diese Statistiken der Kommission. In den Statistiken ist auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoeinfuhren oder dem Inlandsverbrauch basiert, und anzugeben, welche der in Anhang III genannten Methoden zur Berechnung der Vorr
...[+++]äte angewandt wurde.