Deutschland weist darauf hin, dass die
Kommission in ihrer Mitteilung zur Unternehmensbesteuerung 1998 selbst die Auffassung vertritt, dass rein steuertechnische Maßnahmen wie Vorschriften über den Verlustvortrag nicht selektiv sind, „vorausgesetzt sie gelten gleichermaßen für alle Unternehmen und Produktionszweige“, und dass „die Tatsache, dass bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige mehr als a
ndere in den Genuss derartiger steuerlicher Maßnahmen gelangen, [.] nicht zwangsläufig zur Folge [hat], dass diese i
...[+++]n den Anwendungsbereich der für staatliche Beihilfen relevanten Wettbewerbsvorschriften fallen“ (17).