Das Organ, bei dem sich das Schriftstück befindet, gibt
es frei, sofern der Mitgliedstaat keine Gründe für die Verweigerung der Freigabe angibt, die sich auf die in Artikel 4 genannten Ausnahmeregelungen oder auf bes
ondere Bestimmungen seiner eigenen Rechtsvorschriften, die die Freigabe des betreffenden Schriftstücks ausschließen, stützen, und trifft eine Entscheidung auf der Grundlage seiner eigenen Einschätzung der Frage, ob die Ausnahmeregelungen auf das betreffende Dokument anzuwenden sind
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