Bei Streitigkeiten zwischen de
m Kapitän und einem Mitglied der Mannschaft eines in Dänemark, in Griechenland, in Irla
nd oder in Portugal eingetragenen Seeschiffes über die Heuer oder sonstige Bedingungen des Dienstverhältnisses haben die Gerichte eines Vertragsstaats zu überprüfen, ob der für das Schiff zuständige diplomatische oder konsularische Vertreter von der Streitigkeit unterrichtet worden ist . Sie haben das Verfahren auszusetzen, solan
ge dieser Vertreter nicht unterrich ...[+++]tet ist .