Die anderen Klagegründe entsprechen
nicht jeweils einem unterschiedlichen Problem, und daher sind sie zusammenzulegen, um nacheinander die Behandlungsunterschiede zu prüfen, die darin bemängelt werden und die angeblich durch die angefoc
htenen Bestimmungen zwischen den Apothekern (B.6.1 ff.), zwischen den Patienten (B.7.1 ff) sowie zwischen den Ärzten (B.8.1 ff) geschaff
...[+++]en wurden.