(8) Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, den Mitgliedstaaten entsprechend dem Su
bsidiaritätsprinzip mehr Flexibilität bei der Entscheidung darüber zu gewähren, ob sie genetisch verändert
e Kulturen in ihrem Hoheitsgebiet anbauen möchten, unbeschadet der in dem System der Union für die Zulassung von GVO vorgesehenen Risikobewertung entweder während des Zulassungsverfahrens oder danach und unbeschadet der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten, in denen GVO angebaut werden, in Anwendung der Richtlinie
2001/18/EG ...[+++] erlassen dürfen oder müssen , um auszuschließen, dass GVO versehentlich in andere Erzeugnisse gelangen.