von einem Unternehmen zu verlangen, andere Schritte zu unternehmen, um die Anforderungen nach Artikel 12
zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen des Ausschusses, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument herabzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit
oder das Instrument maßgeblich ...[+++] ist.