(3)Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache ist in den in dieser Verordnung vorgeseh
enen Fällen für das Management der Außengrenzen zuständig, insbesondere in Fällen, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der in der Gef
ährdungsbeurteilung festgestellten Mängel nicht ergriffen werden oder bei einem unverhältnismäßig hohen Migrationsdruck mit der Folge, dass die Wirksamkeit de
r Kontrollen an den Außengrenzen so weit reduziert i ...[+++]st, dass der Schengen-Raum in seiner Funktionsfähigkeit gefährdet ist.