Das Gericht habe sich zu Unrecht zu einem Punkt geäußert, den Alcoa in ihr
er Klageschrift gar nicht angeführt habe, während es auf den von ihr geltend gemachten
wesentlichen Punkt überhaupt nicht eingegangen sei, nämlich dass die Kommission, selbst wenn das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils erwiesen wäre,
dessen Wert anhand einer unzutreffenden Methode beurteilt und den zurückzufordernden Beihilfebetrag deshalb zu hoch vera
...[+++]nschlagt habe.