Befragt wird der Gerichtshof zur Vereinbarkeit von Artikel 347-1 des Zivilgesetzbuches mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern diese Bestimmung zur Folge habe, dass «
eine neue einfache Adoption völlig unmöglich ist im Falle
einer volljährigen Person mit
einem auf
einer Volladoption beruhenden Abstammungsverhältnis, wenn der Adoptierende verstorben ist, während bei
einer volljährigen Person mit
einem ursprünglichen Abstammungsverhältnis
eine einfache Adoption immer möglich ist, und
...[+++] zwar auch dann, wenn ihre beiden Eltern noch am Leben sind ».