Im Interesse eines reibungslosen Übergangs und um den
Kontrollstellen und Kontrollbehörden genügend Zeit für die Anwendung der sie betreffenden geänderten Bes
timmungen zu geben, sollte für die Änderungen, die die Internetadressen, die Jahresberichte und das Verfahren für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeich
nis der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden betreffen, ein späterer Geltungsbeginn fe
...[+++]stgelegt werden.