Damit sichergestellt ist, dass den Mitg
liedstaaten von der Kommission auferlegte Finanzkorrekturen dem Schutz der finanziellen Interessen der Un
ion dienen, sollten solche Korrekturen auf Fälle beschränkt bleiben, in denen sich ein Vers
toß gegen das Unionsrecht oder nationales Recht direkt oder indirekt auf die Förderfähigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Verwaltung oder die Kontrolle von Maßnahmen und auf die entsprechenden Ausgaben
...[+++] auswirkt.