Bei Annahme des Verhandlungsmandats ga
ben der Rat und die Kommission folgende Erklärung ab: "Die Kommission und der Rat weise
n auf die Bedeutung ihrer gemeinsamen Erklärung vom 5. April 1993 hin, wonac
h "die Gemeinschaft beim Ausbau ihrer Beziehungen zu Slowenien davon ausgeht, daß Slowenien beim Kapitalverkehr und bei Anlagen in Immobilien gegenüber den Bürgern der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft keinerlei Unterschiede in der Be
...[+++]handlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes zuläßt.