15. Besteht für ein einem Vertr
agsstaat gehörendes Schiff keine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die darauf bezüg
lichen Bestimmungen dieses Artikels auf dieses Schiff keine Anwendung. Es hat jedoch eine von den zuständigen Behörden des Staates d
es Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzuführen, aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und dass seine Haftung in Höhe des n
...[+++]ach Absatz 1 vorgeschriebenen Betrags gedeckt ist.